Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht2025-11-12T12:32:44+01:00
  • Prof. Dr. Markus Klimsch

Wir beraten und vertreten Sie bei Fragen rund um das Thema Wohnungseigentumsrecht

  • Gestaltung und Änderung von Teilungserklärungen
  • Überprüfung von Beschlüssen auf ihre Wirksamkeit
  • Geltendmachung von Mängeln am Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum gegenüber dem Bauträger
Prof. Dr. Markus Klimsch

Fachanwalt für Mietrecht
Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Weitere Rechtsgebiete:
Grundstücksrecht

Wohnungseigentumsrecht – Kompetente Beratung für Eigentümer, Gemeinschaften und Verwalter

Das Wohnungseigentumsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das häufig Anlass zu rechtlichen und organisatorischen Fragestellungen gibt. Wir beraten und vertreten sowohl einzelne Wohnungseigentümer als auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Verwaltungsunternehmen sowie Beiräte in sämtlichen Angelegenheiten rund um das Wohnungseigentum.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Gestaltung, Überarbeitung und Auslegung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Formulierung, der Anpassung an aktuelle rechtliche Entwicklungen sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr daraus resultierender Ansprüche.

Darüber hinaus beraten wir Sie bei Eigentümerversammlungen, prüfen Beschlussfassungen und übernehmen die gerichtliche und außergerichtliche Überprüfung von Beschlüssen auf ihre Wirksamkeit. So stellen wir sicher, dass Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaft rechtskonform getroffen und umgesetzt werden.
Ein weiterer wesentlicher Bereich unserer Tätigkeit umfasst Baumängel am Sonder- sowie am Gemeinschaftseigentum. Wir begleiten Sie von der Begutachtung über die sachgerechte Mängelanzeige gegenüber dem Bauträger bis hin zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Unsere Leistungen

  • Beratung einzelner Eigentümer, WEG-Gemeinschaften und Verwalter
  • Gestaltung und Änderung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen
  • Begleitung und rechtliche Einschätzung von Eigentümerversammlungen
  • Prüfung und Anfechtung von Beschlüssen
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln am Sonder- und Gemeinschaftseigentum
  • Vertretung in außergerichtlichen Verhandlungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen

Mit unserer langjährigen Erfahrung, fundierten Fachkenntnis und einem klaren Blick für praktikable Lösungen stehen wir Ihnen zuverlässig zur Seite – zielorientiert, transparent und mit dem notwendigen Blick für das Gemeinsame im Wohnungseigentum.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wie läuft eine Beschlussanfechtung ab?2025-11-10T14:13:59+01:00
  1. Versammlung / Beschluss
  2. Schriftliche Prüfung und Einschätzung
  3. Klage beim Amtsgericht innerhalb eines Monats
  4. Gerichtliche Entscheidung über Rechtmäßigkeit
    → Wichtig: Beweise (Protokoll, Unterlagen) frühzeitig sichern.
Wann brauche ich für Umbaumaßnahmen die Zustimmung der Gemeinschaft?2025-11-10T14:12:47+01:00

Immer dann, wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist oder der Umbau die äußere Erscheinung verändert.
→ Beispiele: Fenster tauschen, Balkon erneuern, Elektrik in Steigleitungen, Ladeeinrichtungen für E

Darf ich meine Wohnung als Ferienwohnung oder via Airbnb vermieten?2025-11-10T14:12:13+01:00

Das hängt von der Gemeinschaftsordnung ab.
Wenn dort „zu Wohnzwecken“ steht, ist Ferienvermietung meist zulässig.
Das Gericht sieht Kurzzeitvermietung regelmäßig als Wohnen an, es sei denn, es wird ausdrücklich anders geregelt.
→ Viele Gemeinschaften regeln das mittlerweile durch Beschluss- oder Satzungsänderungen.

Wer trägt die Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen?2025-11-10T14:11:25+01:00

Grundsätzlich trägt die WEG die Kosten für Gemeinschaftseigentum.
Für Schäden am Sondereigentum ist der jeweilige Eigentümer verantwortlich.
→ Strittig wird es, wenn Ursache und Wirkung nicht klar zugeordnet werden können (z. B. Wasserschäden).

Wann ist ein Umlaufbeschluss gültig?2025-11-10T14:10:39+01:00

Ein Umlaufbeschluss ist nur gültig, wenn alle Eigentümer zustimmen – in Textform (z. B. per E-Mail) reicht.
→ Einige Gemeinschaften haben inzwischen vereinfachte Mehrheitsregelungen in der Gemeinschaftsordnung.

Muss ich immer der Eigentümerversammlung persönlich beiwohnen?2025-11-10T12:24:42+01:00

Nein. Sie können sich durch eine Person Ihres Vertrauens vertreten lassen – schriftliche Vollmacht erforderlich.
→ In vielen Gemeinschaften sind auch Online- oder Hybridversammlungen zulässig, je nach Gemeinschaftsordnung.

Was tun bei Baumängeln – wer ist zuständig?2025-11-10T12:25:19+01:00

Mängel liegen oft am Gemeinschaftseigentum vor, weshalb in der Regel die WEG als Gemeinschaft handeln muss, nicht der einzelne Eigentümer.
→ Typische Schritte: Dokumentation, Sachverständiger, Mängelanzeige, Fristsetzung, Anspruchsdurchsetzung.

Was ist der Unterschied zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum?2025-11-10T12:13:32+01:00

Sondereigentum: Räume, die nur dem jeweiligen Eigentümer gehören und genutzt werden (z. B. die Wohnung innen).
Gemeinschaftseigentum: Teile, die der gesamten WEG gehören (z. B. Dach, Fassade, tragende Wände, Leitungen).
→ Oft sind Grenzbereiche strittig (Fenster, Balkone, Leitungen) – hier lohnt eine genaue Prüfung der Teilungserklärung.

Bis wann kann ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden?2025-11-10T12:14:21+01:00

Eine Anfechtung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung möglich.
Zusätzlich muss die Begründung innerhalb von zwei Monaten beim Gericht eingereicht werden.
→ Wird die Frist versäumt, bleibt der Beschluss wirksam – selbst wenn er eigentlich rechtsfehlerhaft ist.

So arbeiten wir zusammen

  1. Erstgespräch
    Sie schildern Ihr Anliegen. Wir prüfen die Rechtslage, Fristen und Erfolgsaussichten.
  2. Strategie & Vorgehen
    Wir entwickeln eine klare Strategie – von außergerichtlicher Lösung bis hin zur Anfechtung oder Klage.
  3. Umsetzung & Abschluss
    Wir verhandeln, setzen Fristen und vertreten Sie konsequent – mit Blick auf eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

Gerne stehen wir für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns einfach.

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