Wir unterstützen sowohl Vermieter als auch Mieter in sämtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Kündigungen und anderen konfliktreichen Auseinandersetzungen, sei es vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen. Unser Fachgebiet umfasst umfassend das Wohnraummietrecht ebenso wie das Gewerbemietrecht, sodass wir Ihnen in jeder Situation kompetent zur Seite stehen können.
Unsere Beratung konzentriert sich auf eine individuelle Analyse jedes Falles, wobei wir stets die spezifischen Bedürfnisse und Ziele unserer Mandanten im Blick haben. Mit einem fundierten rechtlichen Wissen und langjähriger Erfahrung entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungsansätze, die nicht nur rechtlich tragfähig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Wir streben danach, Konflikte frühzeitig zu erkennen und durch proaktive Kommunikation zu entschärfen, um so eine einvernehmliche und nachhaltige Lösung zu finden, die beiden Seiten gerecht wird.
Unsere Leistungen
Vermieter & Eigentümer
Mietvertrag & Miete
Immobilien- und WEG-Recht
Mietrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen, die Aspekte wie die Vermietung von Wohnraum und Gewerbeimmobilien, Mietverträge, Mietpreise, Betriebskosten, Kautionen, Kündigungsfristen sowie die Rechte und Pflichten von beiden Parteien behandeln.
Zu den zentralen Themen im Mietrecht gehören:
- Mietverträge: Regelungen, die die Bedingungen der Vermietung festlegen, einschließlich Laufzeit, Höhe der Miete und ggf. Nebenleistungen.
- Mietpreise: Vorschriften zur Mietpreisgestaltung, einschließlich der Möglichkeit von Mieterhöhungen und der Mietpreisbremse in bestimmten Regionen.
- Kaution: Bestimmungen zur Höhe und Handhabung von Mietkautionen, die der Vermieter zur Sicherung von Ansprüchen verlangen kann.
- Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern: Diese umfassen unter anderem das Recht auf eine angemessene Nutzung der Mieträume, Pflichten zur Instandhaltung und Reparatur, sowie Regelungen zur Kündigung des Mietverhältnisses.
- Kündigung: Die gesetzlichen Vorgaben, die die Voraussetzungen und Fristen für die Kündigung eines Mietverhältnisses regeln.
- Nebenkosten: Regelungen zur Abrechnung von Nebenkosten und den damit verbundenen Pflichten und Rechten.
Das Mietrecht dient dazu, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Mietern und Vermietern zu schaffen und einen rechtlichen Rahmen für die Nutzung von Mietobjekten bereitzustellen. In Deutschland ist das Mietrecht hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Der Mieter übernimmt in der Regel folgende Nebenkosten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt sind:
- Heizkosten: Kosten für die Heizung, einschließlich der Brennstoffkosten.
- Wasserkosten: Kosten für Wasserverbrauch und Abwasserentsorgung.
- Müllabfuhr: Gebühren für die regelmäßige Müllentsorgung.
- Hausmeisterkosten: Kosten für den Hausmeister, sofern dieser für die Pflege und Instandhaltung des Gebäudes zuständig ist.
- Gartenpflege: Kosten für die Pflege von gemeinschaftlichen Gartenanlagen.
- Treppenhausreinigung: Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlichen Bereiche.
- Beleuchtung: Kosten für die Beleuchtung der gemeinschaftlichen Flächen.
- Versicherungen: Zum Beispiel Gebäudeversicherung oder Haftpflichtversicherung.
- Gemeinschaftsantennen: Kosten für den Betrieb von gemeinschaftlichen Empfangsanlagen (z.B. Satellitenanlagen).
- Sonstige Kosten: Dazu können auch Kosten für Wartung und Reparatur von technischen Anlagen gehören.
Es ist wichtig, dass die Nebenkosten im Mietvertrag klar definiert sind und dass der Vermieter eine jährliche Abrechnung der Nebenkosten erstellt. Mieter sollten darauf achten, dass nur die gemäß Betriebskostenverordnung zulässigen Kosten abgerechnet werden.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in Deutschland gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die bei einer Eigenbedarfskündigung beachtet werden müssen:
- Begründung: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eine klare Begründung enthalten, weshalb der Vermieter die Wohnung benötigt. Das bedeutet, dass der Vermieter darlegen muss, wer die Wohnung beziehen möchte und warum dieser Bedarf besteht.
- Angemessenheit: Der Eigenbedarf muss tatsächlich gegeben sein. Der Vermieter muss nachweisen können, dass er einen legitimen Grund hat, die Wohnung für sich oder nahe Angehörige zu beanspruchen.
- Kündigungsfrist: Die Kündigungsfristen entsprechen im Regelfall den gesetzlichen Fristen, die je nach Mietdauer variieren können (3 Monate bis 9 Monate).
- Soziale Erschwernisse: Sollte der Mieter besondere soziale Härten aufweisen (z.B. hohes Alter, schwere Krankheit, lange Mietverhältnisse), kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unter Umständen unwirksam sein. Der Vermieter muss in solchen Fällen abwägen.
- Rechtslage: Bei strittigen Fällen kann es zu einem Rechtsstreit kommen. Mieter haben die Möglichkeit, gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen oder rechtliche Schritte einzuleiten.
- Missbrauch des Eigenbedarfs: Wenn der Vermieter nur vorgibt, Eigenbedarf zu haben, um den Mieter loszuwerden, kann die Kündigung vor Gericht angefochten werden.
Insgesamt ist es wichtig, die gesetzlichen Regelungen genau zu beachten und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Kündigung rechtlich korrekt ist.
Ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt?
Ja, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist in der Regel möglich, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt. In Deutschland gibt es klare gesetzliche Regelungen dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Laut § 543 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug ist.
In der Regel ist eine Kündigung aufgrund von Mietrückständen möglich, wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete (von mindestens einer Monatsmiete) in Rückstand ist. Es ist jedoch wichtig, dass der Vermieter den Mieter zuvor in der Regel schriftlich mahnt und ihm die Möglichkeit gibt, die ausstehenden Zahlungen zu leisten.
Bei einer fristlosen Kündigung müssen auch die formalen Anforderungen beachtet werden. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen oder sich an einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden, um sicherzustellen, dass alle Schritte korrekt durchgeführt werden.
In Deutschland sind die Kleinreparaturen, die der Mieter übernehmen muss, in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Üblicherweise werden diese Reparaturen als „Kleinreparaturklausel“ bezeichnet. Zu den typischen Kleinreparaturen, die der Mieter übernehmen muss, gehören meistens:
- Leichte Schäden an Wänden und Böden: Dazu zählen kleine Kratzer, Löcher oder Abnutzungen.
- Reparaturen an Einrichtungen: Dazu gehören z. B. Reparaturen an Türen, Fensterbeschlägen oder anderen beweglichen Teilen.
- Sanitäranlagen: Kleinere Reparaturen an Wasserhähnen, Toilettenspülungen oder Abflüssen.
- Elektroinstallationen: Austausch von Glühbirnen oder die Reparatur von Steckdosen und Lichtschaltern.
- Haushaltsgeräte: Kleinreparaturen an Geräten, die der Mieter selbst zur Verfügung stellt oder die zum Mietobjekt gehören (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen).
Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten, die der Mieter übernehmen muss, oft auf einen bestimmten Betrag pro Einzelreparatur (z. B. 75 Euro) und einen Gesamtbetrag pro Jahr (z. B. 150-200 Euro) begrenzt sind. Größere Reparaturen, die über die Kleinreparaturklausel hinausgehen, müssen in der Regel vom Vermieter übernommen werden.
Es ist ratsam, den Mietvertrag genau zu prüfen, um die spezifischen Regelungen zu den Kleinreparaturen zu verstehen. Bei Unklarheiten kann auch eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.
In Deutschland darf der Vermieter grundsätzlich nicht unbefugt einen Schlüssel zur Mietwohnung einbehalten. Das bedeutet, dass der Vermieter nicht das Recht hat, ohne Zustimmung des Mieters in die Wohnung zu gelangen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und besondere Regelungen, die beachtet werden sollten:
- Zugangsrecht des Vermieters: Der Vermieter hat das Recht, die Wohnung zu betreten, aber nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel zur Durchführung von Reparaturen oder zur Besichtigung. In solchen Fällen muss er in der Regel im Voraus ankündigen und sich mit dem Mieter absprechen.
- Schlüsselübergabe: Bei der Übergabe der Wohnung sollte der Vermieter dem Mieter alle Schlüssel übergeben. Das Einbehalten eines Schlüssels kann als Verletzung der Mietverträge oder der Hausordnung angesehen werden.
- Notfallregelung: In Notfällen, wie z. B. bei einem Wasserschaden oder Brand, kann der Vermieter möglicherweise ohne Vorankündigung die Wohnung betreten.
- Mietvertragliche Regelungen: Manchmal können im Mietvertrag spezifische Regelungen bezüglich Schlüsseln und Zutrittsrechten festgelegt sein, die ebenfalls zu beachten sind.
Wenn ein Vermieter einen Schlüssel einbehält und der Mieter damit nicht einverstanden ist, sollte der Mieter das Gespräch mit dem Vermieter suchen. In der Regel steht dem Mieter das Recht auf den vollen Zugang zur Wohnung zu. Im Zweifelsfall kann auch rechtlicher Rat eingeholt werden.
Welche Unterlagen darf der Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung verlangen?
Bei einer Wohnungsbesichtigung darf der Vermieter in der Regel einige Unterlagen von potenziellen Mietern verlangen, um deren Bonität und Eignung als Mieter zu überprüfen. Hier sind die gängigsten Unterlagen:
- Selbstauskunft: Ein Formular, in dem der Interessent Informationen zu seiner Person, seinem Einkommen und seinem beruflichen Hintergrund angibt.
- Einkommensnachweise: In der Regel die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder gegebenenfalls ein Einkommenssteuerbescheid, um die Zahlungsfähigkeit zu belegen.
- SCHUFA-Auskunft: Eine aktuelle Bonitätsauskunft, um die Kreditwürdigkeit zu prüfen. Manchmal wird auch eine spezielle Mieterauskunft gewünscht.
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Eine Bestätigung des vorherigen Vermieters, dass der Interessent keine Mietschulden hat.
- Personalausweis oder Reisepass: Zur Identifikation und Überprüfung der persönlichen Daten.
Es ist wichtig zu beachten, dass Vermieter nicht mehr Informationen verlangen dürfen, als zur Eignungsprüfung notwendig sind. Auch persönliche Informationen, die nichts mit der Mietverhältnisse zu tun haben, sollten nicht verlangt werden.
Mietinteressenten haben das Recht, eine Weitergabe ihrer Daten zu verweigern, wenn sie nicht notwendig sind.
Gerne stehen wir für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.
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Sven Meier:
Ihr Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht in Freiburg