Im Erbrecht bezieht sich der Begriff „1. Ordnung“ auf die gesetzliche Erbfolge, die die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers berücksichtigt. In Deutschland, gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sind die Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt:

  1. Erben 1. Ordnung: Dazu gehören die direkten Nachkommen des Erblassers, also die Kinder und bei deren Tod auch die Enkelkinder. Wenn ein Kind des Erblassers verstorben ist, erben dessen Kinder (die Enkel) an dessen Stelle (Erbfolge durch Eintritt in den Nachlass des verstorbenen Elternteils).
  2. Erben 2. Ordnung: Hierzu zählen die Eltern des Erblassers und deren direkte Nachkommen, also Geschwister des Erblassers (und deren Kinder). Wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben der 2. Ordnung zum Zuge.
  3. Erben 3. Ordnung und darüber hinaus: Weitere Verwandte, wie Großeltern, Onkel, Tanten, usw.

Die Erben der höheren Ordnung treten nur dann in die Erbfolge ein, wenn keine Erben der vorhergehenden Ordnung vorhanden sind. Die Einteilung in Ordnungen ermöglicht eine klare Regelung der Erbfolge und spiegelt die nahe Verwandtschaft wider.