Ein befristeter Arbeitsvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die gesetzlich geregelt sind, um den Missbrauch befristeter Beschäftigungen zu verhindern. Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen:

  1. Sachlicher Grund
    Ein befristeter Vertrag ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, zum Beispiel:
    – Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung (z. B. Projektarbeit, Saisonarbeit)
    – Vertretung eines anderen Mitarbeiters (z. B. Elternzeit, Krankheit)
    – Erprobung des Arbeitnehmers (Probezeit)
    – Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
  2. Ohne Sachlichen Grund
    Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sind nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag maximal dreimal verlängert werden.
  3. Schriftform
    Der befristete Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Befristung ist unwirksam.
  4. Keine Diskriminierung
    Die Befristung darf nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt oder die Befristung ohne Grund die Höchstdauer von 2 Jahren und maximal 3 Verlängerungen nicht überschreitet. Zudem muss die Befristung schriftlich vereinbart werden.