Ein befristeter Arbeitsvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die gesetzlich geregelt sind, um den Missbrauch befristeter Beschäftigungen zu verhindern. Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen:
- Sachlicher Grund
Ein befristeter Vertrag ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, zum Beispiel:
– Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung (z. B. Projektarbeit, Saisonarbeit)
– Vertretung eines anderen Mitarbeiters (z. B. Elternzeit, Krankheit)
– Erprobung des Arbeitnehmers (Probezeit)
– Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium - Ohne Sachlichen Grund
Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sind nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag maximal dreimal verlängert werden. - Schriftform
Der befristete Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Befristung ist unwirksam. - Keine Diskriminierung
Die Befristung darf nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt oder die Befristung ohne Grund die Höchstdauer von 2 Jahren und maximal 3 Verlängerungen nicht überschreitet. Zudem muss die Befristung schriftlich vereinbart werden.