Ja, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist in der Regel möglich, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt. In Deutschland gibt es klare gesetzliche Regelungen dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Laut § 543 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug ist.
In der Regel ist eine Kündigung aufgrund von Mietrückständen möglich, wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete (von mindestens einer Monatsmiete) in Rückstand ist. Es ist jedoch wichtig, dass der Vermieter den Mieter zuvor in der Regel schriftlich mahnt und ihm die Möglichkeit gibt, die ausstehenden Zahlungen zu leisten.
Bei einer fristlosen Kündigung müssen auch die formalen Anforderungen beachtet werden. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen oder sich an einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden, um sicherzustellen, dass alle Schritte korrekt durchgeführt werden.