In Deutschland sind die Kleinreparaturen, die der Mieter übernehmen muss, in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Üblicherweise werden diese Reparaturen als „Kleinreparaturklausel“ bezeichnet. Zu den typischen Kleinreparaturen, die der Mieter übernehmen muss, gehören meistens:

  1. Leichte Schäden an Wänden und Böden: Dazu zählen kleine Kratzer, Löcher oder Abnutzungen.
  2. Reparaturen an Einrichtungen: Dazu gehören z. B. Reparaturen an Türen, Fensterbeschlägen oder anderen beweglichen Teilen.
  3. Sanitäranlagen: Kleinere Reparaturen an Wasserhähnen, Toilettenspülungen oder Abflüssen.
  4. Elektroinstallationen: Austausch von Glühbirnen oder die Reparatur von Steckdosen und Lichtschaltern.
  5. Haushaltsgeräte: Kleinreparaturen an Geräten, die der Mieter selbst zur Verfügung stellt oder die zum Mietobjekt gehören (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten, die der Mieter übernehmen muss, oft auf einen bestimmten Betrag pro Einzelreparatur (z. B. 75 Euro) und einen Gesamtbetrag pro Jahr (z. B. 150-200 Euro) begrenzt sind. Größere Reparaturen, die über die Kleinreparaturklausel hinausgehen, müssen in der Regel vom Vermieter übernommen werden.

Es ist ratsam, den Mietvertrag genau zu prüfen, um die spezifischen Regelungen zu den Kleinreparaturen zu verstehen. Bei Unklarheiten kann auch eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.